Grundsätzlich haften Sie als Pferdehalter auf der Grundlage einer sogenannten Gefährdungshaftung. Sie müssen möglicherweise selbst dann für Schäden und Schmerzensgeld einstehen, wenn Sie Ihr Pferd ordnungsgemäß gehalten und beaufsichtigt haben, das heißt, Sie im rechtlichen Sinn eigentlich kein Verschulden trifft.
Eine typische Situation stellt sich immer wieder zu Beginn der Weidesaison: Wer haftet eigentlich, wenn das eigene Pferd auf der Wiese verletzt wird oder aber ein anderes Pferd verletzt? Hier gilt es, zwei Szenarien zu unterscheiden: Der Vorgang wurde beobachtet und es steht zweifelsfrei fest, welches Pferd der Verursacher der Verletzung ist.
Die zweite Möglichkeit: Der Vorgang wurde nicht beobachtet und die Verletzung kann durch jedes andere Pferd auf der Koppel verursacht worden sein. Im ersten Fall haftet der Halter des schädigenden Pferdes für den entstandenen Schaden, d. h. die entstandenen Tierarztkosten, Fahrtkosten zum Tierarzt, gegebenenfalls den Minderwert des Pferdes. Auch falls ein „Ersatzpferd“ angemietet wurde, muss dies bezahlt werden. Strittig ist oft, ob das geschädigte Pferd eine Mitschuld trifft, die in Anrechnung zu bringen wäre. Dies ist nach gängiger Rechtsprechung nur der Fall, wenn die Pferde z. B. miteinander gerangelt haben und es so zum Unfall gekommen ist. Wurde das geschädigte Pferd angegriffen, ohne selber in Interaktion mit dem schädigenden Pferd zu treten, ist in der Regel keine Mithaftung zu berücksichtigen.
Im zweiten Fall, wenn nicht festgestellt werden kann, welches der Pferde auf der Koppel den Schaden verursacht hat, ist die Rechtslage nicht so eindeutig. Die Gerichte können hier unterschiedliche Ansätze vertreten, dies kann in den Extremen bedeuten, dass alle anderen Pferdehalter für den
eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner haften oder keiner. Man sollte sich immer bewusst sein, dass man als Pferdehalter im Prinzip mit haftet, auch wenn das eigene Pferd (vermutlich) gar keinen Schaden verursacht hat. Da jeder individuelle Fall anders gelagert sein kann, ist es immens wichtig, im Streitfalle den richtigen Partner an seiner Seite zu wissen.
§ 833 BGB LAUTET:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhaltes zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde."